Für Lieferanten


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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Stoelzle Lausitz Gruppe (Version 03.2023)

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) sind integrierender Bestandteil sämtlicher Bestellungen, welche die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen an die Stölzle Lausitz GmbH Berliner Straße 22-32, D-02943 Weißwasser, Deutschland, und/oder an die Stoelzle Lausitz Poland sp.z o.o, ul. Powstancow Slaskich 2-4, PL-53333 Wroclaw, Polen (das bestellende Unternehmen im Folgenden kurz „STOELZE“) zum Gegenstand haben.

Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn STOELZLE diese im einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt hat und nur für jenes Geschäft, für welches die Vertragsbedingungen oder sonstigen Regelungen des Lieferanten anerkannt wurden. Weist der Lieferant in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung auf seine Vertragsbedingungen hin, führt dies ausdrücklich nicht zu deren Anwendbarkeit; es gelten in diesem Fall vielmehr uneingeschränkt diese AGB von STOELZLE.

1.2. Personen, die für den Lieferanten Geschäftsabschlüsse tätigen oder Aufträge entgegennehmen, gelten als bevollmächtigt, diese AGB für den Lieferanten anzunehmen und diesbezügliche Vorbehalte anzubringen.

2. Vertragsabschluss, Rücktritt


2.1. Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich mit schriftlicher Auftragserteilung durch STOELZLE rechtswirksam zustande. Angebote des Lieferanten sind für diesen verbindlich und verpflichten ebenso wie im Zuge der Geschäftsanbahnung erteilte Auskünfte, Informationen und sonstige Bekanntgaben STOELZLE nicht zum Vertragsabschluss oder zur Tragung etwaiger Kosten. Sollte einem von STOELZLE erteilten Auftrag vom Lieferanten nicht längstens binnen 5 Werktagen schriftlich widersprochen werden, so gilt dieser als angenommen.


2.2. Soweit in Aufträgen von STOELZLE oder im sonstigen Schriftverkehr mit dem Lieferanten Handelsklauseln Anwendung finden, gelten für deren Auslegung vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung die Bestimmungen der INCOTERMS 2020 in der jeweils gültigen Fassung.


2.3. STOELZLE ist, ohne dass dem Lieferanten hieraus wie immer Namen habende Ansprüche erwachsen, berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn insbesondere (i) einer ihrer Abnehmer aus Gründen des Modellwechsels oder sonstiger konstruktiver technischer Änderungen oder aus anderen, von STOELZLE oder dem Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen von dessen an STOELZLE erteilten Auftrag zurücktritt oder den Auftragsumfang einschränkt oder wenn (ii) die vertraglich vereinbarten Qualitätsmaßstäbe vom Lieferanten beharrlich nicht eingehalten werden oder wenn (iii) über das Vermögen des Lieferanten oder jenes seiner Vorlieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Leistungsinhalt


3.1. Für den Leistungsinhalt ist vorrangig der zwischen STOELZLE und dem Lieferanten schriftlich geschlossene individuelle Vertrag maßgeblich.


3.2. Darüber hinaus umfasst der Leistungsinhalt, jeweils ohne gesonderten Entgeltanspruch des Lieferanten,

  • die Beistellung von Plänen und Dokumentationen in dem von STOELZLE gewünschten Umfang;
  • die Beibringung von Materialprüfungszeugnissen und Konformitätserklärungen;
  • die Übersendung von Materialproben und Mustern des Liefergegenstandes;
  • den Versand zum Werk von STOELZLE oder zu dem sonst angegebenen Bestimmungsort einschließlich Entladung; sowie
  • die Verpackung des Liefergegenstandes in für den Transport geeigneterweise.


4. Qualität und Umwelt


4.1. Der Lieferant hat den Liefergegenstand derart herzustellen, dass dieser für den gewöhnlich vorausgesetzten wie den bedungenen oder der Natur des Geschäftes entsprechenden Verwendungszweck einwandfrei geeignet ist. Der Lieferant hat sich Kenntnis aller hierfür notwendigen Umstände aus Eigenem zu verschaffen. Für den Bestimmungsort des Liefergegenstandes bestehende und auf dessen Ausführung, Qualität und Sicherheit Bezug habende Gesetze und Verordnungen (wie insbesondere Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz, Maschinenschutzvorrichtungen und Elektrotechnik), Richtlinien, Normen (wie insbesondere harmonisierte Europanormen, DIN-Normen und VDE Normen), Vorschriften, Regeln der Technik und behördliche Auflagen sowie CE Kennzeichnung sind stets einzuhalten. Die für Maschinen- und Anlagenlieferungen bei STOELZLE bestehenden technischen Liefervorschriften werden dem Lieferanten über Verlangen ausgefolgt und sind unter www.stoelzle-lausitz.com abrufbar. STOELZLE behält sich das Recht vor, einen Prüfbericht einer unabhängigen Stelle über die vorschriftenkonforme Ausführung des Liefergegenstandes als Teil der Dokumentation zu verlangen; die Wahl der Prüfstelle obliegt STOELZLE.


4.2. Die Qualität und Mängelfreiheit des Liefergegenstandes ist durch den Lieferanten derart zu sichern, dass geeigneten Prüfungen und Kontrollen vor und während der Fertigung durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren. STOELZLE ist jedenfalls berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, derartige Prüfungen und Kontrollen im Erzeugerwerk des Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant wird mit STOELZLE, soweit STOELZLE dies für erforderlich hält, eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Sind Erst- oder Ausfallmuster vereinbart oder erforderlich, darf der Lieferant erst bei Vorliegen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung seitens STOELZLE mit der Serienfertigung beginnen.


4.3. Der Lieferant wird alle Umwelt- und Energieaspekte im Rahmen seiner betrieblichen Prozesse berücksichtigen. Dem Lieferanten ist bewusst, dass diese Aspekte von STOELZLE bei der Bewertung des Angebots des Lieferanten und bei der Auftragserteilung berücksichtigt wurden.

5. Auftragsabwicklung


5.1. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken ist die Bestellnummer von STOELZLE anzuführen; ohne diese gelten Mitteilungen im Zweifelsfall als nicht eingelangt und können Rechnungen nicht bezahlt werden.


5.2. Im Falle von Arbeiten für STOELZLE oder Dritte, die der Lieferant auf dem Betriebsgelände von STOELZLE ausführt, hat der Lieferant seine Leute oder sonstigen Beauftragte zur Beachtung der gesetzlichen und betrieblichen Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften, der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie der allgemeinen und besonderen Betriebsanforderungen von STOELZLE anzuhalten. Die hierfür bei STOELZLE bestehenden schriftlichen Unterweisungen werden dem Lieferanten über Verlangen ausgefolgt und sind unter www.stoelzle-lausitz.com abrufbar. Der Lieferant entbindet STOELZLE von jeder Haftung für Personen- oder Sachschäden, die dem Lieferanten oder dessen Leuten oder sonstigen Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Betriebsgelände von STOELZLE entstehen, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von STOELZLE oder deren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht wird. Vor Arbeitsbeginn ist unbedingt Verbindung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit von STOELZLE aufzunehmen.


5.3. Nimmt STOELZLE fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen durch den Lieferanten auf dem Betriebsgelände von STOELZLE befindet, in Verwahrung, so haftet STOELZLE bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.


5.4. Beansprucht der Lieferant im Zuge der Erbringung seiner Leistung von STOELZLE Hilfeleistungen (Abladehilfe, Hilfskräfte, Überlassung von Werkzeugen, Energie und dergleichen), hat er an STOELZLE hierfür eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

6. Lieferung, Verzug, höhere Gewalt


6.1. Vereinbarte Liefertermine, -fristen, und -umfang sowie eventuelle Aufteilungen in Teillieferungen sind für den Lieferanten verbindlich. Dies gilt sowohl für die Herstellung des Liefergegenstandes als auch für die Erstellung der zugehörigen technischen Dokumentationen sowie der Verwaltungs- und Versandpapiere. STOELZLE ist berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit vorzunehmen. Auswirkungen solcher Änderungen sind angemessen einvernehmlich zu regeln.


6.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Bestellung oder, falls STOELZLE sich den Abruf vorbehalten hat, mit diesem. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Liefergegenstandes bei der von STOELZLE benannten Empfangsstelle.


6.3. Teillieferungen sind, vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung, nicht gestattet. STOELZLE ist nicht verpflichtet, Überlieferungen anzunehmen. STOELZLE ist berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder zu lagern.


6.4. Der erteilte Auftrag darf vom Lieferanten ohne schriftliche Zustimmung von STOELZLE weder teilweise noch gänzlich an Sublieferanten oder sonstige Dritte weitergegeben werden.


6.5. Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins, gleichgültig aus welchem Grund die Verzögerung eingetreten ist, ist STOELZLE berechtigt, nach eigener Wahl (i) entweder vom Vertrag zur Gänze oder teilweise zurückzutreten (ii) oder auf Vertragserfüllung zu beharren. In jedem Fall ist STOELZLE berechtigt, vom Lieferanten nach eigener Wahl (i) entweder den ihr aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung tatsächlich entstandenen Schaden (einschließlich eines allfälligen Deckungsaufwandes) in voller Höhe (ii) oder eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe zu begehren, deren Höhe mangels abweichender Vereinbarung im individuellen Vertrag mit dem Lieferanten 5% des Gesamtwertes der Bestellung für jede vollendete Verzugswoche und höchstens 10% des Gesamtauftragswertes beträgt. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch STOELZLE bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.


6.6. Bei Beschwerden von STOELZLE hinsichtlich Liefertermins, Lieferfristen, oder Lieferumfang ist der Lieferant jedenfalls verpflichtet, sofort Abhilfemaßnahmen zu setzen und STOELZLE hierüber binnen 12 Stunden schriftlich zu berichten.


6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, STOELZLE unverzüglich über alle Umstände schriftlich in Kenntnis zu setzten, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung durch den Lieferanten erschweren, unmöglich machen oder verzögern könnten.


6.8. Insbesondere folgende Ereignisse gelten, sofern sie nach Vertragsabschluss - oder auch vor Vertragsabschluss, falls deren Auswirkungen nicht vorhersehbar waren - eintreten, als Fälle höherer Gewalt, sofern sie die Vertragspflichten von STOELZLE oder eines Drittlieferanten behindern oder verzögern: Krieg; Kriegsgefahr; Aufruhr; Blockade; Beschlagnahme; Embargo; Einberufung des Personals zum Wehrdienst; Devisenrestriktionen; Export- und Importverbote oder -beschränkungen; Energieversorgungsengpässe; Arbeitskampf; allgemeine Knappheit an Personal, Transportmitteln und Rohmaterial; Wasserknappheit; Feuer; Überschwemmungen; Sturm; Sperrungen des Eisenbahnverkehrs; Nichtlieferung, mangelhafte oder verspätete Lieferung von Rohmaterial und anderen Hilfsmitteln für die Produktion; betriebsbedingte Reduktionen oder Stornos auf Seiten des Abnehmers der an STOELZLE bewirkten Lieferung; sowie sonstige, nicht von STOELZLE zu vertretende Umstände. Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt ist STOELZLE berechtigt, nach eigenem Gutdünken entweder die Erfüllung ihrer Vertragspflichten aufzuschieben oder sogleich oder zu einem späteren Zeitpunkt den Vertragsrücktritt zu erklären. Der Lieferant ist nicht berechtigt, aus dieser Vertragsaufschiebung oder -aufhebung Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, gegen STOELZLE geltend zu machen. STOELZLE wird den Lieferanten unverzüglich vom Eintritt eines Falles höherer Gewalt und über ihre weiteren Vertragsabsichten in Kenntnis setzen. Tritt ein Fall höherer Gewalt auf Seiten eines Drittlieferanten ein, so ist der Verständigungspflicht gegenüber dem Lieferanten durch Weiterleitung der Mitteilung des Drittlieferanten zur Gänze genüge getan. Erforderlichenfalls wird der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch STOELZLE auf dessen Kosten und Gefahr ordnungsgemäß lagern.

7. Versand, Verpackung


7.1. Lieferungen ohne die in den Bestellungen geforderten Versandunterlagen gelten nicht als Auftragserfüllung und werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten entweder zurückgesandt oder bis zum Einlangen der fehlenden Unterlagen gelagert. Bei Liefergegenständen mit gefährlichen Inhaltsstoffen wird der Lieferant stets ein Sicherheitsdatenblatt beistellen. Sind Lieferungen für den Export bestimmt, ist der Lieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben und STOELZLE diese spätestens mit der ersten Lieferung zuzuschicken.


7.2. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind sämtliche Lieferungen „frei Werk“ der von STOELZLE benannten Empfangsstelle (DDP), einschließlich sachgerechter Verpackung, Verzollung, Versicherung und sonstiger Spesen zu bewirken. Der Lieferant trägt jede Gefahr bis zur Annahme des Liefergegenstandes durch STOELZLE oder deren Beauftragte an dem Ort, an den die Lieferung auftragsgemäß zu bewirken ist. Lieferungen werden nur zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten an der Empfangsstelle übernommen.


7.3. Sämtliche Lieferungen sind transportgerecht zu verpacken; allfälligen Verpackungsinstruktionen seitens STOELZLE ist unbedingte Folge zu leisten. Verpackungsholz hat jeweils den aktuellen EG-Phytosanitäranforderungen zu entsprechen. Leergebinde bzw. Verpackungsmaterial werden, sofern in der Rechnung und in den Warenbegleitdokumenten des Lieferanten kein entsprechender Vermerk angeführt ist, von STOELZLE nicht retourniert. Verpackungen sind auf Verlangen von STOELZLE vom Lieferanten kostenlos zurückzunehmen und umweltgerecht zu verwerten. Sonderverpackungen, die STOELZLE dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von STOELZLE; der Lieferant haftet STOELZLE im Falle von Beschädigung oder Verlust von Sonderverpackungen.

8. Übergabe und Gefahrenübergang

8.1. Die Übergabe des Liefergegenstandes an STOELZLE wird derart bewirkt, dass STOELZLE diesen durch Beauftragte übernimmt. Hat der Lieferant den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu montieren oder zu bearbeiten, findet die Übergabe erst nach Abschluss dieser Arbeiten statt, allenfalls nach Durchführung eines Probelaufes, falls ein derartiger vereinbart wurde oder üblich ist.


8.2. Die Gefahr für Beschädigung oder Verlust des Liefergegenstandes geht erst mit der Übergabe desselben auf STOELZLE über.


8.3. Eine Übernahme des Liefergegenstandes durch STOELZLE bedeutet keinesfalls die Anerkennung der Vertragskonformität einer Lieferung und damit keinen Verzicht von STOELZLE auf Ansprüche aus mangelhafter, verspäteter oder sonst nicht bestellkonformer Lieferung.

9. Preise


9.1. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind alle Preise unveränderliche Fixpreise, die aus keinem wie immer Namen habenden Grund eine Erhöhung erfahren dürfen.

10. Rechnungslegung, Zahlung


10.1. Rechnungen sind in digitaler Ausfertigung an STOELZLE (rechnung@stoelzle-lausitz.de) zu senden. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert ausweisen.


10.2. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind mangels gegenteiliger Vereinbarung und soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung zulässig binnen 14 Tagen nach Rechnungs- oder Warenerhalt (je nachdem, was später erfolgt) mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungs- oder Warenerhalt (je nachdem, was später erfolgt) abzugsfrei zur Zahlung fällig. Nachnahmesendungen werden nur nach Vereinbarung von STOELZLE angenommen.


10.3. Zahlungen erfolgen in Euro. Falls eine andere Währung vereinbart wurde, gilt der Euro- Gegenwert am Tag der Bestellung. Spesen im Zusammenhang mit Überweisungen, Dokumenteninkassi oder Dokumentenakkreditiven gehen zu Lasten des Lieferanten.


10.4. Eine Zahlung bedeutet keinesfalls die Anerkennung der Vertragskonformität einer Lieferung und damit keinen Verzicht von STOELZLE auf Ansprüche aus mangelhafter, verspäteter oder sonst nicht bestellkonformer Lieferung.


10.5. STOELZLE ist berechtigt, Lieferungen auch vor deren Bezahlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, zu be- oder verarbeiten oder sonst in Verkehr zu bringen.


10.6. Der Lieferant ist ohne schriftliche Zustimmung von STOELZLE nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber STOELZLE zustehen, abzutreten, zu verpfänden oder sonst hierüber zu verfügen.


10.7. Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges leistet STOELZLE Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils gültigen 3-Monats EURIBOR. Mahn- und Inkassospesen werden nicht ersetzt.


10.8. STOELZLE ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten mit wie immer Namen habenden Gegenansprüchen auch aus anderen Geschäftsverbindungen mit dem Lieferanten aufzurechnen.

11. Garantie


11.1. Der Lieferant garantiert im Sinne ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, dass jede Lieferung allen von STOELZLE gestellten Anforderungen sowie allen gesetzlichen Vorschriften und Normen entspricht, sachgemäß ausgeführt ist und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften wie den bedungenen oder der Natur des Geschäftes entsprechenden Eigenschaften entspricht.


11.2. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate; bei Veräußerung des Liefergegenstandes durch STOELZLE an einen Dritten, ob in be- oder verarbeiteten oder in unverändertem Zustand, entspricht die Garantiefrist zumindest der zwischen STOELZLE und dem Dritten vereinbarten Gewährleistungsfrist. Die Garantiefrist beginnt (i) grundsätzlich mit Übergabe der Ware oder Leistung an STOELZLE entsprechend Punkt 8, im Falle verborgener Mängel mit Erkennbarkeit derselben, (ii) bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung der STOELZLE genannt wird, (iii) bei Ersatzteilen mit Inbetriebnahme derselben. Die Garantiefrist verlängert sich auf die Dauer einer Mängelprüfung und/oder Mängelbeseitigung, während derer Lieferteile nicht in Verwendung genommen werden oder bleiben konnten. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Garantiefrist neu. STOELZLE ist ausdrücklich vor einer unverzüglichen Prüfpflicht befreit; Mängelrügen von STOELZLE gelten als fristgerecht, sofern sie dem Lieferanten innerhalb offener Garantiefrist schriftlich mitgeteilt werden. Ansprüche in Folge mangelhafter Lieferung verjähren binnen 3 Jahren nach schriftlicher Mängelrüge.

11.3. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.


11.4. Für den Fall mangelhafter Lieferung ist STOELZLE ungeachtet dessen, ob der Mangel die gesamte Lieferung oder nur Teile hiervon betrifft, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich, behebbar oder unbehebbar ist, berechtigt, nach eigenem Gutdünken (i) kostenlose Ersatzlieferung (Austausch) oder kostenlose Mängelbehebung (Verbesserung) zu verlangen, (ii) bei Verzug des Lieferanten mit der Verbesserung die festgestellten Mängel selbst, aber auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen und (iii) falls Austausch oder Verbesserung unmöglich oder für STOELZLE mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, Preisminderung zu verlangen oder bei nicht bloß geringfügigen Mangel vom Vertrag zur Gänze oder auch bloß teilweise zurückzutreten. STOELZLE kann verlangen, dass der Lieferant mangelhafte Lieferungen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurücknimmt, ansonsten dem Lieferanten Lagerhaltungskosten in Rechnung gestellt werden.


11.5. Der Lieferant haftet selbst im Fall leichter Fahrlässigkeit für sämtliche STOELZLE in Folge mangelhafter Lieferung erwachsenen Schäden. Der Lieferant nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass STOELZLE als Vorlieferant von Fertigungsbetrieben mit vielschichtigen Arbeitsprozessen derartigen Abnehmern gegenüber für den Fall verspäteter oder mangelhafter Lieferung umfangreiche und weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausreichende Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten treffen können. Soweit gelieferte Ware oder Leistungen unverändert oder in be- oder verarbeiteter Form zur Lieferung an derartige Abnehmer bestimmt sind, gelten die mit diesen Abnehmern im Einzelfall vereinbarten Gewährleistungs- und Schadenersatzbedingungen auch als Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen STOELZLE und dem Lieferanten. STOELZLE wird dem Lieferanten über dessen Verlangen jederzeit in die, im Verhältnis zu den betreffenden Abnehmern geltenden Gewährleistungs- und Schadenersatzbedingungen Einsicht gewähren. Der Lieferant wird STOELZLE für den Fall verspäteter, mangelhafter oder sonst nicht bestellkonformer Lieferung hinsichtlich hierin begründeter Ansprüche solcher Abnehmer stets schad- und klaglos halten und verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der mangelnden Vorhersehbarkeit derartige Schadensfolgen.


11.6. Der Lieferant hat bei jedem Liefergegenstand spätestens im Rahmen der Versandanzeige alle vom Lieferanten unterschiedlichen Vorlieferanten, Hersteller sowie bei eingeführten Produkten auch Importeure, jeweils unter Angabe von Firmenbezeichnung und -sitz, zu benennen.
Der Lieferant ist in Kenntnis des Unternehmensgegenstandes von STOELZLE. Selbst wenn STOELZLE den Liefergegenstand zu einem neuen Produkt be- oder verarbeitet, hat dieses den Sicherheitsforderungen zu entsprechen, die mit dem Gebrauch des Produktes - mit dem billigerweise gerechnet werden kann - verbunden sind.
Der Lieferant hat STOELZLE umgehend schriftlich zu informieren, wenn der Liefergegenstand aufgrund zwingender Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung nicht die von im Einzelfall maßgeblichen Produkthaftpflichtbestimmungen geforderte Sicherheit bieten kann.
Wird der Lieferant nach im Einzelfall maßgeblichen Produkthaftpflichtbestimmungen gerichtlich oder außergerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen, hat er STOELZLE hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Wird STOELZLE nach im Einzelfall maßgeblichen Produkthaftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen,

  •  hat der Lieferant an STOELZLE bei sonstigem Schadenersatz alle Informationen und Unterlagen unverzüglich auszufolgen, die zum Nachweis des Haftungsausschlusses gegenüber dem Geschädigten erforderlich und zweckmäßig sind;
  • haftet der Lieferant für Regressansprüche von STOELZLE auch dann, wenn er nur als Importeur oder Händler des Produktes auftritt;
  • erstreckt sich die Ersatzpflicht des Lieferanten auf Sachschäden, die STOELZLE als Unternehmer erleidet, wobei entgegenstehende Freizeichnungen nicht zulässig sind;
  • ist STOELZLE ungeachtet gegenteiliger Produkthaftpflichtbestimmungen berechtigt, binnen 3 Monaten, nachdem STOELZLE Zahlung geleistet hat oder hierzu rechtskräftig verurteilt wurde, solche Zahlung beim Lieferanten zu regressieren;
  • hat der Lieferant ungeachtet gegenteiliger Produkthaftpflichtbestimmungen die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes zu beweisen;
  • umfassen die Regressansprüche von STOELZLE gegen den Lieferanten auch alle Prozesskosten sowie sonstigen Aufwand, der mit dem Schadensfall verbunden ist; und
  • sind Schadenersatz- sowie Regressansprüche von STOELZLE gegen den Lieferanten nicht von einer Rüge des Fehlers abhängig.


Der Lieferant ist verpflichtet, alle sich aus einer Produkthaftung ergebenden Ansprüche von STOELZLE und Dritten in, bei Vertragsabschluss zu vereinbarender, sonst angemessener Höhe zu versichern und dies STOELZLE auf Verlangen nachzuweisen.

12. Fertigungsunterlagen, Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen


12.1. Auf Kosten von STOELZLE geschaffene und dem Lieferanten beigestellte Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe sowie Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen verbleiben materielles und geistiges, jederzeit frei verfügbares Eigentum von STOELZLE und sind als solches zu kennzeichnen. Zeichnungen dürfen ohne Genehmigung von STOELZLE weder vervielfältigt noch in sonstiger Weise verwertet werden. Derartige Behelfe und Vorrichtungen dürfen ausnahmslos zur Ausführung der von STOELZLE erteilten Aufträge verwendet und insbesondere betriebsfremden Dritten weder zugänglich noch sonst überlassen werden. Derartige Behelfe und Vorrichtungen sind vom Lieferanten zum Wiederbeschaffungswert zu versichern und nach Auslieferung des Auftrages an STOELZLE kostenfrei und in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung zurückzustellen. Diesbezügliche Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen.


12.2. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass durch die Lieferung, die Annahme, die Benützung und jede sonstige Verfügung über den Liefergegenstand keine wie immer Namen habenden Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden und wird STOELZLE von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter stets freistellen. Für den Fall des Nichtzutreffens dieser Gewährleistungszulage gelten die Vertragsprodukte als mangelhaft und ziehen die unter Punkt 11 dieser AGB ausbedungenen Rechtsfolgen nach sich.

13. Geheimhaltung


13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, über den Auftrag, die sich hieraus ergebenden Arbeiten und damit verbundenen Verfahren sowie über sämtliche damit zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Unterlagen und Einrichtungen, sofern es die Auftragserfüllung nicht unbedingt erfordert, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Lieferant wird alle mit der Auftragserfüllung befassten Dritten unter Aufrechterhaltung der diesbezüglichen eigenen Verpflichtung in eine inhaltsgleiche Verschwiegenheitspflicht einbinden.

14. Datenschutz, Verarbeitung und Verwendung von Daten


14.1. Mit Annahme der Bestellung erteilt der Lieferant STOELZLE sein Einverständnis zur elektronischen Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten. STOELZLE verarbeitet die übermittelten Interessenten-, Lieferanten- sowie Kundeninformationen ausschließlich zur Durchführung der jeweils ausgehandelten Rahmen- bzw. Einzelverträge. Die Speicherung von Interessenten-, Lieferanten- sowie Kundeninformationen dient lediglich zur Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Personen aus den Bereichen Einkauf, Finanzen, Logistik bzw. Operations zum Einkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie zur Leistungserbringung. Etwa betroffene Personen können sich zu jedem Zeitpunkt an STOELZLE wenden, um Auskunft über die von ihnen gespeicherten Kontaktdaten zu erbitten- unter der folgenden Mail-Adresse: datenschutz.stl@stoelzle-lausitz.de


14.2. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), einzuhalten. Er ist unbeschadet der weiteren Regelungen in dieser Ziffer 14 für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten, die ihm von uns zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Der Lieferant ist auch für die Einhaltung der formellen Datenschutzvorschriften (z. B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen) verantwortlich.
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von STOELZLE zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßig und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des Lieferanten oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen.
Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von STOELZE zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy-by-Default).
Der Lieferant verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden.
Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung, haben die Parteien unverzüglich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO abzuschließen.


14.3. Eine Nennung von STOELZLE durch den Lieferanten zu werblichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STOELZLE.

15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand


15.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Unternehmenssitz des bestellenden Unternehmens der STOELZLE, wo alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche von STOELZLE aus Verträgen mit dem Lieferanten zu erfüllen sind.


15.2. Sämtliche Verträge mit dem Lieferanten und alle Ansprüche hieraus unterliegen dem am Unternehmenssitz des bestellenden Unternehmens der STOELZLE geltenden materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.


15.3. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Verträgen mit dem Lieferanten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Unternehmenssitz des bestellenden Unternehmens der STOELZLE örtlich und sachlich zustehenden Gerichts vereinbart. STO ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor dem für dessen Unternehmenssitz örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. Nach Wahl von STO werden, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, alle aus Verträgen mit dem Lieferanten sich ergebenden Streitigkeiten auch nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter endgültig entschieden. Die im Schiedsverfahren anzuwendende Sprache ist Deutsch, Schiedsort ist Wien. Der Lieferant verzichtet darauf, einen Schiedsspruch, aus welchen Gründen auch immer, vor einem ordentlichen Gericht anzufechten oder dessen Aufhebung zu begehren.


16. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB zur Gänze oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen und die Geltung der AGB als solche unberührt.